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Familienerholung
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Die Familie in ihrer unterschiedlichen Lebensform ist prägend für die Lebens- und Entwicklungsmöglichkeit des Einzelnen wie auch für die zukunftsfähige Entwicklung der Gesellschaft. Darum bedarf sie besonderen Schutzes und besonderer Förderung (vgl. GG Artikel 6).

Es gibt über neun Millionen Haushalte mit Kindern unter 18 Jahren in Deutschland.

  • In über einer Million Haushalte leben Familien mit drei und mehr Kindern.
     

  • Mindestens 500.000 Haushalte mit Kindern unter 18 Jahren gelten als einkommensbenachteiligt, weil das Einkommen nur maximal 50% des durchschnittlichen Einkommens ausmacht.
     

  • 14% aller Familien, das sind 1,3 Millionen Familien sind Alleinerziehenden-Familien.
     

  • In fast 8% aller Familien in Deutschland leben Familien mit einem oder mehreren behinderten Angehörigen.

Mindestens drei Millionen Familien in Deutschland erfüllen eines der Kriterien kinderreich, einkommensschwach, allein erziehend oder behinderte Familienangehörige.

Diese drei Millionen Familien sind Familien in belastenden Situationen und damit die besondere Zielgruppe von Familienerholung, die grundsätzlich für alle Familien offen ist.

Aufgabe gemeinnütziger Familienerholung ist es, mit ihren verschiedenen Angeboten vielfältige Chancen und Möglichkeiten zum Erleben von Gemeinschaft und von unterschied­lichen Formen des Miteinanders zu eröffnen und hierbei Unterstützung und Orientierung zu geben. Familienerholung leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Familie.

Familienerholung ist die Verbindung von Urlaubs- und Begegnungsangeboten. Familienferien­stätten nehmen sozialpolitische, familienpädagogische und gesund­heits­fördernde Funktionen wahr. Sie geben in Form niederschwelliger Angebote Anregungen für den Umgang mit Freizeit und ermöglichen neue Erfahrungen zur Alltagsbewältigung.

Angebote der Familienerholung gehören wie alle durch das Kinder- und Jugendgesetz (SGB VIII) zu den Pflichtaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Die Träger der freien Jugendhilfe tragen dazu bei, dass die öffentliche Jugendhilfe ihrer Gewährleistungspflicht nachkommen kann, um Familien insbesondere in belastenden Familiensituationen ein Angebot zur Verfügung zu stellen (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).


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Copyright © 2004 Katholischer Arbeitskreis für Familienerholung e.V.
Stand: 17. Mai 2010